AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
malz polytec GmbH & Co. KG
(Stand: 18.03.2011)



§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere AGB gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 und § 310 Absatz 1 BGB.
(3) Für den Inhalt internationaler handelsübliche Vertragsformen/ Handelsklauseln gelten die „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen/ Handelsklauseln (Incoterms)" in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung.

§ 2 Angebote
(1) Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns verbindlich erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Lieferung. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.



§ 3 Preise
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ohne Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geschuldeten, gesetzlichen Höhe. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial sind in den Preisen nicht enthalten.
(2) Angemessene Preiserhöhungen nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung wegen wesentlich erhöhten Rohstoff-, Lohn-, Vertriebs und Kosten für Verzollung, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, ohne das die Kostensteigerung von dem Lieferer zu vertreten ist, bleiben vorbehalten.



§ 4 Zahlung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund schriftlicher besonderer Vereinbarung gewährt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Lieferer über das Geld mit Wertstellung spätestens am Fälligkeitstage auf dem angegebenen Konto verfügen kann.
(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen, ohne das es besonderer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus kann der Lieferer weitere Lieferungen aus diesem, sowie aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen und Vorauskasse verlangen.
(4) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach Anlegung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, berechtigt den Lieferer vorbehaltlich sonstige Rechte, die noch nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Zahlungsansprüche des Lieferer gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.
(5) Nach seiner Wahl kann der Lieferer stattdessen die abgetretenen Forderungen erfüllungshalber einziehen oder die Rückgabe der im Besitz des Käufers befindlichen Vorbehaltsware auf dessen Kosten verlangen.
(6) Zahlungen werden zur Begleichung der jeweils ältesten Rechnungsposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten verwendet und zwar in folgender Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung



§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnissen beruht und dessen Ansprüche rechtskräftig oder unbestritten sind.

§ 6 Lieferung
(1) Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
(2)Bei vereinbarten Lieferterminen beginnt die angegebene Lieferzeit mit Abklärung aller technischen Fragen und bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf, der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig, sofern sie dem Käufer zumutbar sind.
(5) Bei vereinbarten Lieferterminen hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn der Lieferer in Verzug geraten sollte. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 2 Wochen.
(6) Lieferverzug liegt bei Höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbarer, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und -einschränkungen beim Lieferer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden. Dies berechtigt den Lieferer die vereinbarten Liefertermine entsprechend hinauszuschieben.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstehenden Kosten für jeden Monat zu berechnen.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

§ 7 Muster/ Technische Beratung
(1) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
(2) Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.



§ 8 Gefahrübergang
(1) Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware und Teillieferungen bei Verlassen des Lieferers oder Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Auf Wunsch des Käufers wird die Lieferung auf seine Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Nicht rechtzeitig abgenommene Ware, lagert auf Rechnung wie erwähnt in §6 (7), (8) und auf Gefahr des Käufers. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Wunsche und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die der Käufer verlangt.
(4) Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder vom Lieferer noch vom Käufer zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die Füllmenge maßgeblich, die in der Betriebsstätte des Lieferers festgestellt wurde.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an jeder einzelnen an den Käufer versandten Ware vor, bis der Käufer alle ausstehenden Forderungen des Lieferers bezahlt hat, gleichgültig ob die Forderungen in Bezug auf die Ware oder aus irgendeinem anderen Grunde bestehen. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten und/ oder zu verkaufen. Vor Übergang des Eigentums an einzelnen Waren hat der Käufer diese wie ein Verwahrer für den Lieferer aufzubewahren und so zu lagern, dass sie als Eigentum des Lieferers erkennbar sind.
(2) Im Fall der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Lieferer tätig ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen ihn zu erwerben. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig zu verwahren.
(3) Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Käufer tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß § 9 (2) Satz 1 und 2. Der Käufer tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an der den Lieferer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
(4) Wird die gekaufte Ware vom Käufer unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis zur Höhe von dessen Forderungen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
(5) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Dazu hat der Käufer eine genaue Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu übersenden, die Ware auszusondern und an den Lieferer herauszugeben. Nach Androhung mit angemessener Frist können die Waren unter Anrechnung auf den dem Käufer berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet werden. Ferner hat der Käufer in diesem Fall auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der an den Lieferer abgetretenen Forderungen von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 10 %, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der zu ihm zustehenden Sicherheiten dem Käufer auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
(6) Der Käufer hat den Lieferer sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn in Vorbehaltsware oder Miteigentum des Lieferers stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung den Lieferer übertragene Forderungen vollstreckt werden oder bei jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte. Der Käufer hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltungseigentum oder im Miteigentum des Lieferers steht bzw. dass die Forderung an diesen abgetreten ist.
(7) Ist die rechtliche Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts von einer besonderen Registrierung oder sonstigen weiteren Voraussetzungen abhängig, so ist der Käufer verpflichtet, diese Voraussetzung zu schaffen bzw. den Lieferer entsprechend zu informieren und zu unterstützen.
(8) Ist der Eigentumsvorbehalt im Empfängerland nicht zugelassen, so ist der Käufer verpflichtet, gleichwertige Sicherheit zu stellen.

§ 10 Gewährleistung und Mängelanzeige/ Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche bzw. die Gewährleistungen verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Lieferer gelieferte Ware beim Käufer soweit das Gesetz keine längeren Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist der unsere Zustimmung einzuholen. Bei Verkauf gebrauchter Ware, schließen wir jegliche Art von Gewährleistung aus soweit das Gesetz einen Ausschluss nicht zwingend verbietet.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(4) Unterlässt der Käufer die Anzeige der Mängelansprüche oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt, umgefüllt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware.Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann der Lieferer vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge entscheiden, ob er die Lieferung durch Nachbesserung oder Neulieferung erbringt.
(5) Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann kann der Lieferer diese gemäß § 439 Absatz 3 BGB unbeschadet verweigern, unter der Berücksichtigung das auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
(6) Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosem Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie vom Lieferer verweigert oder liegt ein Fall der § 281 Absatz 2 oder § 323 Absatz 2 BGB vor, kann der Käufer, unberücksichtigt eventueller Schadenersatzansprüche gemäß § 11, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(7) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Lieferer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 11 Haftung/ Schadensersatz

(1) Alle in diesen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüchen des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen gegen unwesentliche Pflichten ausgeschlossen, sofern der Lieferer, dessen gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten oder wesentlicher Pflichten haftet der Lieferer auch für einfache Fahrlässigkeit, aber die Haftung wird in solchen Fällen auf Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
(2) Aus grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur dann, wenn diese leitende Angestellte sind oder Kardinalpflichten oder wesentlicher Pflichten verletzt worden sind.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß § 11 (1), (2) gelten nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht bei arglistig verschwiegenem Mangel.

§ 12 Schutzrechte

(1) Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze seines Landes und des Landes, in welches geliefert werden soll, unterliegt dem Verantwortungsbereich des Käufers. Der hat den Lieferer auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, hinzuweisen.
(2) Für den Fall, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen das Käufer- oder Bestimmungsland für die Ware nicht die Bundesrepublik Deutschland sein sollte, ist der Käufer verpflichtet, sich über die im jeweiligen Land geltenden gewerblichen Schutzrechte zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese in dem jeweiligen Land nicht verletzt werden.
(3) Sollte der Lieferer von Dritten wegen Verletzungen eines in § 12 (2) Schutzrechtes in Anspruch genommen werden, ist der Käufer verpflichtet, den Lieferer von den Kosten der damit zusammenhängenden Rechtsverfolgung sowie sämtlicher dem Lieferer in diesem Zusammenhang auferlegten Zahlungsansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüche, freizustellen.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)Diese vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbestimmungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Lieferer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG/ UNCITRAL)Erfüllungsort, ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Diepholz.
Abweichend hiervon ist der Lieferer berechtigt, den Käufer auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer in der Datenverarbeitung zu speichern und für die geschäftlichen Belange zu verwerten.
(2) Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Käufer und der Lieferer verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt